Aktuelles

  • 3.1 Bestimmen Sie selbst, wer Sie beerbt!
    1. Verheiratet ohne Kinder

      Zunächst erbt der Ehegatte. Zugleich erben aber auch die Eltern bzw. Geschwister und deren Nachkommen gemäß der Erbfolge.
      Folge:
      Immobilien gehören den Erben gemeinsam (der Ehegatte muss für die Nutzung des Hauses/der Wohnung den Miterben Miete zahlen). Der Ehegatte kann von den Miterben zum Verkauf des Hauses gezwungen werden.

    2. Verheiratet mit Kindern

      Der Ehepartner und die Kinder erben in Erbengemeinschaft.
      Dies kann zu Konflikten führen, wenn die Kinder die sofortige Auszahlung ihrer Erbteile fordern. Hat der Ehegatte nicht genügend Bargeld, wird die Immobilie versteigert. Auch für Vermietung, Renovierung usw. muss der Ehegatte das Einverständnis das Kinder einholen.
      Konfliktfall:
      Unternehmen vererben: Fordert eines der Kinder seinen Erbanteil am Unternehmen, so kann die Existenz desselben gefährdet sein.

    3. Single oder Lebensgemeinschaft

      Nur die Eltern und deren Nachkommen sind erbberechtigt. Falls sie durch Verfügung übergangen worden sind, stehen ihnen Pflichtteile zu.

    4. Geschieden

      Wer geschieden ist, hat am Nachlass des geschiedenen Ex-Gatten keinen Anspruch mehr, es sei denn, der Geschiedene hatte noch Unterhaltsansprüche, seine Ansprüche gehen auf die Erben über, beschränkt auf seinen fiktiven Pflichtteilsanspruch.

  • Ohne Testament bestimmt der Staat durch Gesetz, wer erbt.
    Zum Beispiel:
  • Ist die gesetzliche Erbfolge nicht gewünscht oder sollten mit dem Erbe bestimmte Anweisungen und Wünsche verbunden werden, ist es erforderlich, ein Testament oder einen Erbvertrag zu fertigen. Angesichts der zahlreichen Gestaltungsmöglichkeiten sollte das Testament nicht im stillen Kämmerlein ausgebrütet verfasst und aufbewahrt werden. Ratsam ist die Einholung juristischer Beratung. Der Gang zum Rechtsanwalt zahlt sich aus.
Caroline Kistler
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht

  • 3.2 Neues Erbrecht ab 1.1.2010
    Nachfolgend die wichtigsten Gesetzesänderungen:
    1. Bessere Honorierung der Pflegeleistungen beim Erbausgleich

      Bisher konnten Kinder die ihre Eltern gepflegt hatten nur dann einen finanziellen Ausgleich aus dem Erbe erhalten, wenn sie wegen der Pflege ihren Beruf aufgegeben hatten und damit auf eigenes berufliches Einkommen verzichteten.

      Die NEUREGELUNG sieht vor, dass jedes Kind, das Pflegeleistungen erbringt einen finanziellen Ausgleich fordern kann, unabhängig davon, ob es auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet hat. – Dies gilt aber nur für die eigenen Kinder, nicht z.B. für die Ehefrau, Lebensgefährtin oder Schwiegertochter die Pflegeleistungen erbracht hat.
      Z.B. Tochter pflegte die verwitwete Mutter die keine Testament hinterlassen hatte. Tochter erbt zusammen mit ihrem Bruder 100.000 €. Die Pflegeleistungen hatten einen Wert von 10.000 €. Die Tochter erbt
      (100.000 € - 10.000 €) : 2 = 45.000 € plus 10.000 € insgesamt 55.000 €
      Der Bruder erbt 45.000 €

      Tipp:
      Da die Berücksichtigung von Pflegeleistungen nur bei Abkömmlingen gilt, muss eine testamentarische Regelung getroffen werden, wenn eine Honorierung von Pflegeleistungen z.B. von Schwiegerkindern, Lebensgefährten getroffen werden soll.
      z.B. „ … S hat versichert, dass sie mich pflegen wird. Sollte sie mich tatsächlich pflegen erhält S aus dem Nachlass den Betrag, den ein gesetzlicher Erbe für die erbrachte Pflegeleitung erhalten würde. Eine Anrechnung der zu Lebzeiten direkt von der Pflegeversicherung an S erfolgten Zahlungen soll stattfinden…..“

    2. Gleitende Ausschlussfristen beim Pflichtteilsergänzungsanspruch

      Schenkungen zu Lebzeiten an die Erben oder Dritte schmälern den Nachlass. Den Pflichtteilsberechtigten ( Kinder, Ehegatte, Eltern) steht deshalb neben dem Pflichtteil (= 1/2 des gesetzlichen Erbanteils) der sog. Pflichtteilsergänzungsanspruch zu.
      Durch den Pflichtteilsergänzungsanspruch werden dem Nachlass die Schenkungen wieder zugerechnet, so als wären diese zum Zeitpunkt des Todes noch im Vermögen des Erblassers.
      Bisher waren alle Schenkungen in vollem Umfang betroffen, die innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Tod erfolgt sind. Der Anspruch richtete sich gegen den Erben und wenn der Nachlass nicht ausreichte, gegen den Beschenkten. vor dem Tod erfolgten in vollem Umfang dem Nachlass hinzugerechnet werden. Jedes weiter zurückliegende Jahr reduziert den hinzuzurechnenden Anteil um 1/10.

      Z.B. Der Nachlass beträgt 100.000 €. 7 Jahr vor dem Tod verschenkt die verwitwete Erblasserin 10.000 € an die Tochter – ohne Vereinbarung einer Anrechnung auf den Pflichtteil. (Eine Anrechnung auf den Pflichtteil kann immer nur erfolgen, wenn im Zeitpunkt der Schenkung bereits bestimmt ist, dass eine Anrechnung erfolgen muss.).
      Als Alleinerbin bestimmt die Erblasserin in ihrem Testament die Tochter, der Sohn wurde enterbt.
      Pflichtteilsanspruch Sohn: 1/2 der gesetzlichen Erbquote = 1/4 entspricht 25.000 €. Zusätzlich Pflichtteilsanspruch von 1/4 bzgl. der 10.000 € = 2500 €. Da Schenkung 7 Jahre vor Tod, können nur 3/10 davon zum Nachlass addiert werden = 3000 €, davon 1/4 = 750 €. Insgesamt bekommt der Sohn: 25.750 € (nach bisherigen Recht wären es 27.500 €)

    3. Stundungsmöglichkeit bei Auszahlung Pflichtteil

      Grundsätzlich muss der Pflichtteil sofort in Geld ausbezahlt werden. Dies birgt für den Erben das Risiko, dass der Nachlass zerschlagen werden muss, um Pflichtteilsansprüche befriedigen zu können.
      Z. B. Ist die Tochter als Alleinerbin im Testament eingesetzt und erbt das bisherige Elternhaus – das sie selbst bewohnt, muss das Haus verkauft werden - wenn kein Bargeld vorhanden ist - um den enterbten aber pflichtteilsberechtigten Bruder den Pflichtteil auszubezahlen.
      Bisher konnte nur ein selbst pflichtteilsberechtigter Erbe (Kind, Ehegatte oder Eltern) eine Stundung geltend machen, wenn ihn die Auszahlung des Pflichtteils „ungewöhnlich hart“ („ungewöhnliche Härte“) treffen würde. Nunmehr wird die Schwelle, die eine Stundung rechtfertigt, herabgesetzt. Es genügt ein „unbillige Härte“. Außerdem gilt die Stundungsmöglichkeit künftig für alle Erben (z.B. wenn die Nichte das Familienheim erben würde).
      Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten an der sofortigen Auszahlung sind aber „angemessen“ zu berücksichtigen.

  • II. Erbschaftssteuerreform – nach Entwurf vom 7.11.08

    Verlierer der Erbschaftssteuerreform:
    - Geschwister, Nichten und Neffen – ihre Freibeträge wurden erheblich reduziert und ihr Steuersatz steigt auf 30 bis 50 Prozent (bisher 12 bis 40 Prozent)
    - nichteheliche Lebensgefährten
    1. 1. Freibeträge:

      a. Ehepartner 500.000€
      b. Kinder 400.000€
      c. Enkel 200.000€
      d. Eltern 100.000€
      e. Nichten/Neffen,
      Geschwister,
      geschiedener Ehepartner,
      Schwiegerkinder
      20.000€
      f. nichtverheirateter
      Lebenspartner
      20.000€


    2. 2. Wohnhaus

      a. Ehepartner steuerfrei, wenn er 10 Jahre das Haus selbst bewohnt
      b. Kinder steuerfrei, wenn eigene Nutzung 10 Jahre und 200 Quadratmeter Wohnfläche –pro Haus – nicht überschritten werden (jeder weitere Quadratmeter muss versteuert werden)


    3. 3. Unternehmen

      1. 10-Jahres-Option

        Steuer entfällt, wenn der Betrieb mindestens 10 Jahre ab Erbfall weitergeführt wird, sofern die Lohnsumme nach Ablauf der 10 Jahre dem 10-fachen der im Jahresdurchschnitt der vergangenen 5 Jahre vor Eintritt des Erbfalls gezahlten Lohnsumme beträgt und das Verwaltungsvermögen nicht mehr als 10 Prozent des Betriebsvermögens ausmacht

        Alternativ

      2. 7-Jahres-Option

        15 Prozent des Unternehmenswertes sind zu versteueren, wenn der Betrieb 7 Jahre ab Erbfall weiter geführt wird. Bei Ablauf dieser Frist muss die gezahlte jährliche Lohnsumme mindestens dem 6,5-fachen der im Jahresdurchschnitt der vergangenen 5 Jahre vor Eintritt des Erbfalls gezahlten Lohnsumme betragen. Das Verwaltungsvermögen (vermietete Grundstücke oder Gebäude) darf zu keinem Zeitpunkt 50 Prozent des Betriebsvermögens übersteigen.



  • 3.3 Erwachsenenadoption als Mittel zur Einsparung der Erbschaftsteuer
  • Durch die Erbschaftsteuerreform kommt auf entferntere Verwandte (z. B. Neffen und Geschwister) eine hohe steuerliche Belastung zu. So beträgt für Nichten und Neffen der Steuerfreibetrag nur € 20.000,00, zudem wurde der Steuersatz auf mindestens 30 % angehoben.

    Da zudem Immobilien seit dem 01.01.2009 nicht mehr mit dem geringeren Steuerwert nach dem Bewertungsgesetz (BewG), sondern nach dem gemeinen Wert bei der Berechnung der Erbschaftsteuer bewertet werden, kann sich die Erwachsenenadoption steuerrechtlich vorteilhaft auswirken.

    Ein adoptierter Erwachsener wird steuerrechtlich wie ein leibliches Kind behandelt wie folgt:

    • Steuerklasse I
    • Steuerfreibetrag € 400.000,00
    • günstiger Steuersatz
    • Möglichkeit, das Familienwohnheim steuerfrei zu erben
  • z.B. Tante vermacht Nichte Emilie € 200.000,00 Bargeld.

    1. Erbschaftsteuer für Nichte Emilie

      200.000,00 EUR
      ./. Freibetrag 20.000,00 EUR
      180.000,00 EUR
      Steuersatz 30 % = 54.000,00 EUR

      Alternative:

      Tante adoptiert Nichte Emilie

    2. Erbschaftsteuer für adoptiere Emilie

      Bargeld 200.000,00 EUR
      ./. Freibetrag 400.000,00 EUR

      Emilie muss keine Erbschaftsteuer bezahlen.

  • Zu beachten sind aber auch die zivilrechtlichen Folgen einer Erwachsenenadoption.

    Die Erwachsenenadoption unterscheidet sich von der Minderjährigenadoption dadurch, dass der Erwachsene weiterhin seine leiblichen Eltern behält (Minderjährige verlieren durch Adoption ihre leiblichen Eltern).

    Das Erbrecht der adoptierten Erwachsenen zu ihren biologischen Eltern erlischt nicht – gleichzeitig wird der Adoptierte erbberechtigt nach den ihn annehmenden Adoptiveltern.

    Umgekehrt sind die leiblichen Eltern und die Adoptiveltern gegenüber dem Adoptierten erbberechtigt.

    Zu berücksichtigen ist auch die gegenseitige Unterhaltspflicht

  • Voraussetzung für die Erwachsenenadoption:

    Die Erwachsenenadoption setzt voraus, dass ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht oder künftig entstehen wird. Das Eltern-Kind-Verhältnis muss im wesentlichen durch eine gegenseitige Beistandsgemeinschaft geprägt sein und ein Familienverband bzw. eine innere Verbundenheit vorliegen. Voraussetzung ist nicht, dass der Annehmende und der Anzunehmende in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben. Ausreichend können regelmäßige Besuchs- oder Briefkontakte, nicht aber lediglich sporadische Besuche sein. Es genügt, wenn die bereits bestehende Bindung erwarten lässt, dass sich künftig eine Eltern-Kind-Beziehung ausbilden wird.

    Stirbt der Annehmende, bevor über den Adoptionsantrag entschieden ist, kann die Adoption dennoch ausgesprochen werden, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits ein Eltern-Kind-Verhältnis bestanden hat.

    Bei einem geringen Altersunterschied kann eine Erwachsenenadoption nur in ganz begrenzten Ausnahmefällen in Betracht kommen.

  • Verfahren:

    Es muss sowohl für den Annehmenden als auch für den Anzunehmenden jeweils ein Antrag beim Vormundschaftsgericht gestellt werden.

    Die biologischen Eltern des Anzunehmenden müssen nicht zustimmen. Ehegatten können nur gemeinsam adoptieren. Das Vormundschaftsgericht muss die Kinder der Adoptiveltern und die Kinder des zu Adoptierenden anhören.

Caroline Kistler
Rechtsanwältin und
und Fachanwältin für Familienrecht

  • 3.4 Erbschaftsteuer
  • Ab dem 01.01.2009 trat das neue Erbschaftssteuerrecht in Kraft.

    Ab dem 01.01.2010 wurde die Überarbeitung durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz vorge-nommen.

  • Steuerklassen und Steuersätze für Erbfälle ab dem 01.01.2010:

    Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III
    Ehegatten Geschwister eingetragene Lebenspartner
    Kinder und Stiefkinder Nichten und Neffen alle übrigen Erwerber - auch der nichteheliche Lebensgefährte
    Abkömmlinge der Kinder und Stiefkinder (Enkel, Urenkel etc.) Eltern und Großeltern (im Fall der Schenkung)
    Eltern, Großeltern, Urgroßeltern (jedoch nur Erbfall) Stiefeltern, Schwiegersöhne und Schwiegertöchter, Schwiegereltern

    geschiedene Ehegatten
  • Freibeträge

    500.000,00 für Ehepartner
    gleichgeschlechtlich eingetragenen Lebenspartner
    400.000,00 für Kinder und Stiefkinder
    für Enkelkinder / Stiefkinder, wenn der Elternteil bereits vorverstorben ist
    200.000,00 für alle anderen Enkel und Stiefenkel
    100.000,00 Urenkel
    Eltern und Großeltern im Erbfall
    20.000,00 für Eltern und Großeltern im Schenkungsfall
    für Geschwister, Neffen und Nichten
    Stiefeltern
    Schwiegerkinder, Schwiegereltern
    geschiedene Ehepartner
    für alle übrigen Erwerber

    Selbstgenutztes Wohneigentum bleibt steuerfrei - wenn der Erbe die Nachlassimmobilie 10 Jahre nicht verkauft, vermietet oder verpachtet, sondern selbst bewohnt - vorausgesetzt der Erwerber ist der Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner.

    Erbt ein Kind bzw. wenn das Kind vorverstorben ist, das Enkelkind, das selbst genutzte Eigenheim, wird die Steuerbefreiung begrenzt auf eine Wohnfläche von 200 qm. Die Wohnfläche, die darüber hinausgeht, muss versteuert werden.

  • Steuersätze

    Wert des Steuerpflichtigen:
    Steuerklasse I, II und III
    bis einschließlich

    75.000,00 7 15 30
    300.000,00 11 20 30
    600.000,00 15 25 30
    6.000.000,00 19 30 30
    13.000.000,00 23 35 50
    26.000.000,00 27 40 50
    über € 75.000,00 30 43 50

  • 3.5 Mehr Sicherheit für Testamente ab 1. Januar 2012
  • Experten schätzen, dass bis zu 20 % der Testamente entweder nie gefunden werden oder sie jemand verschwinden lässt.

    Ab 01.01.2012 muss nicht mehr lange nach einem Testament gesucht werden, bzw. kommt ein Testament nicht abhanden, wenn bei dem zentralen Testamentsregister die Testamentserrichtung registriert ist. Für den Erblasser ist dann gewährleistet, dass sein letzter Wille respektiert wird und für den Erben, dass er schneller an den Nachlass kommt. Das bundesweit einheitliche, Zentrale Testamentsregister wird ab 01.01.2012 bei der Bundes-notarkammer in Berlin geführt. Die notariellen und beim Amtsgericht hinterlegten Testamente werden durch elektronische Übermittlung vom Zentrales Testamentsregister erfasst.
    Im Sterbefall benachrichtigt das Standesamt am Sterbeort das Zentrale Testamentsregister. Dieses meldet noch am gleichen Tag den Todesfall dem Nachlassgericht und allen relevanten Testamentsverwahrstellen.
    Wer sein Testament zu Hause aufgewahrt, kann die Registrierung nicht nutzen. Dies ist nur möglich, wenn das Testament beim Nachlassgericht hinterlegt und die Testamentserrichtung dem Testamentsregister gemeldet wird. Durch das zentrale Testamentsregister ist der letzte Wille des Erblassers gesichert. Nachlassverfahren können schneller und effizienter durchgeführt werden. Beim zentralen Testamentsregister fallen für die Registrierung 15,00 € Gebühren an.

    Caroline Kistler
    Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht