Was ist bei Anordnung von Testamentsvollstreckung zu beachten ? Kosten der Testamentsvollstreckung ?


Herr N.N. .: „Ich bin Rentner. Was muss sich bedenken, wenn ich einen Testamentsvollstrecker beauftragen möchte, und welche Kosten fallen eventuell an?“

Sehr geehrter Herr N.N.,

zunächst ist zu unterscheiden, welche Art von Testamentsvollstreckung Sie wünschen: Abwicklungs-, Verwaltungs- oder Dauertestamentsvollstreckung.
Bei einer Abwicklungsvollstreckung wird Ihr Nachlass nach Ihren Wünschen und Vorgaben auf die Erben verteilt. Bei einer Verwaltungsvollstreckung wird Ihr Nachlass nicht an die Erben verteilt, sondern für eine bestimmte Zeit verwaltet und erhalten - z.B. bis ein Erbe ein bestimmtes Alter erreicht hat.
Ebenso wenn in den Nachlass ein Unternehmen fällt und für die Verwaltung eine besondere Sachkunde erforderlich ist.
Dauertestamentsvollstreckung kann z.B. bei überschuldeten Erben gewählt werden um den Zugriff von Dritten auf den Nachlass zu verwehren aber dennoch dem Erben im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten die Nutzung des Nachlasses zu ermöglichen.

Die Anordnung der Testamentsvollstreckung müssen Sie im Testament vornehmen.

Sie sollten nur eine Person als Testamentsvollstecker auswählen, zu der sie absolutes Vertrauen haben und die auch die Kompetenz hat die Aufgaben zu erfüllen.
Grundsätzlich kann auch ein Miterbe zum Testamentsvollstrecker ernannt werden, allerdings ist hier zu berücksichtigen, dass die Gefahr besteht, dass eigene Interessen stärker verfolgt werden als die der anderen Miterben.

Der Testamentsvollstrecker hat nach § 2221 BGB Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Hierfür existieren eine Mehrzahl von Vergütungstabellen.
Um hier später kein Konfliktpotenzial aufkommen zu lassen sollten Sie die Vergütung im Testament bestimmen. Möglich ist eine Pauschalvergütung mit einem bestimmten Betrag oder einer prozentualen Beteiligung aus dem Nachlass. Möglich ist auch ein Stundenhonorar – mit Bemessung des Stundensatzes am Nachlasswert.
Möglich ist aber auch eine Orientierung an den Vergütungstabellen – z.B. empfiehlt der Deutsche Notarverein bei einem Nachlasswert bis 250.000 € als Vergütung 4 % des Nachlasses, bis 500.000 € - 3 %, bis 2,5 Mio. – 2,5 % des Nachlasses.

Mit freundlichen Grüßen

Caroline Kistler
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Familienrecht




Vererbung von mehreren Immobilien insb. im Hinblick auf Erbschaftsteuer


N.N..: Ich habe drei Immobilien in München, die ich an unsere drei Kinder vererben möchte. Sie haben unterschiedliche Qualitäten und Werte. Es handelt sich um ein großes, von mir und meinem Mann bewohntes Einfamilienhaus mit Einliegerwohnung (1972), eine Doppelhaushälfte mit kleinem Garten (1987) und ein großes Grundstück mit Altbau von (1938/59). Ist es sinnvoll, um gerecht zu sein, Ausgleichszahlungen zu leisten? Würde das zu Nachteilen bei der Erbschaftssteuer führen? Derzeit bin ich als Alleineigentümerin eingetragen. Ein anteiliger Übertrag auf meinen Mann war mir immer zu riskant. Wie kann ich die Kinder trotzdem vor hohen Erbschaftssteuern „schützen“?


Sehr geehrte Frau N.N.,

da Sie Alleineigentümerin der Immobilien sind, können die Kinder auch nur einmal ihren jeweiligen Freibetrag von 400.000 € in Anspruch nehmen.
Ein Kind hat pro Elternteil einen Freibetrag in Höhe von 400.000 €. -

Nicht unerwähnt bleiben soll, dass ein Eigenheim steuerfrei vererbt werden kann. Das Kind, das das von Ihnen bis zum Ableben bewohnte Familienheim erbt könnte dieses steuerfrei erben (neben dem Steuerfreibetrag von 400.000 €) , wenn es dort 10 Jahre lebt und die Wohnfläche nicht 200 qm überschreitet.

Um nun den Kindern die Möglichkeit zu geben, auch nach dem Vater den Freibetrag in Höhe von 400.000 € in Anspruch nehmen zu können, würde es sich anbieten anteilige Immobilienübertragungen auf Ihren Ehegatten durchzuführen.

Sollten hier der Freibetrag für die Schenkungsteuer unter Eheleuten in Höhe von 500.000 € überschritten werden, könnte evtl. eine sog. Güterstandsschaukel Abhilfe schaffen. – An eine anteilige Immobilienübertragung an Ihren Ehemann hatten Sie offensichtlich auch schon gedacht. Das Ihrerseits befürchtete Risiko können Sie durch Rückforderungsklauseln absichern. Falls Sie aber weiter Alleineigentümerin der Immobilien bleiben und diese mittels Teilungsanordnung mit Wertausgleich an die Kinder vererben, ist zu berücksichtigen, dass die Kinder nach ihren jeweiligen Erbteil die Erbschaftsteuern schulden – unabhängig welchen Wert die zugeteilte Immobilie hat.

Die mit der Teilungsanordnung verbundene Verpflichtung im Rahmen der Auseinandersetzung einen wertmäßigen Ausgleich zu leisten, kann in der Praxis erhebliche Schwierigkeiten mit sich bringen.
Diese beginnen bereits bei der Bewertung der einzelnen Immobilien. Ist Ihnen daran gelegen, die einzelnen Immobilien gezielt auf das jeweilige Kind zuzuweisen, könnte auch an einen Verzicht des Wertausgleiches gedacht werden, was durch ein Vorausvermächtnis erreicht werden kann.
In Ihrem Fall könnte auch ein sog. Familienpool in Betracht gezogen werden.
Dadurch kann eine Zersplitterung Ihres Familienvermögens vermieden werden und eine langfristige rentable Vermögensverwaltung sichergestellt werden.
Ganz abgesehen davon, dass sich ein Familienpool auch steuerlich vorteilhaft auswirken kann.

Mit freundliche Grüßen

Caroline Kistler
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Familienrecht




Generalvollmacht - Betreuungsverfügung


N.N.: "Unsere Mutter ist 85 und wird von unserer älteren Schwester betreut. Es gibt eine Betreuungsverfügung, in der nur unsere Schwester als Betreuerin angegeben ist. Außerdem hat sie eine Generalvollmacht für alle Geschäfte und die Bank. Kann sie eine Immobilie unserer Mutter im Alleingang verkaufen oder auf sich übertragen lassen ? Unsere Mutter ist noch geschäftsfähig aber nicht mehr mobil."

Sehr geehrte Frau N.N..,

die Betreuungsverfügung würde erst dann Wirkung entfalten, wenn Ihre Mutter nicht mehr geschäftsfähig ist und eine Betreuung erforderlich werden sollte. Vom Betreuungsgericht würde dann eine Betreuerin bestellt werden. Ihre Mutter hat offensichtlich bereits festgelegt, dass dann Ihre Schwester vom Betreuungsgericht als Betreuerin bestellt werden soll.

Aufgrund der Betreuungsverfügung wäre Ihre Schwester nicht berechtigt die Immobilie zu verkaufen, da die Voraussetzung für eine Betreuung offensichtlich noch nicht erfüllt sind – Ihre Mutter ist noch geschäftsfähig.

Im Gegensatz zur Betreuungsverfügung wird eine Generalvollmacht grundsätzlich sofort mit Erteilung wirksam – es sei denn es wurde bestimmt, dass die Wirksamkeit erst bei Geschäftsunfähigkeit eintreten soll.
Um Immobiliengeschäfte vornehmen zu können, bedarf die Generalvollmacht der notariellen Form.

Grundsätzlich ist es einem Bevollmächtigten untersagt, sog. Insichgeschäfte (§181 BGB) vorzunehmen, also die Immobilie auf sich zu übertragen. Es sei denn Ihre Mutter hat Ihre Schwester von dem Verbot des Insichgeschäfts im Rahmen der Generalvollmacht befreit.

Falls Ihre Mutter mit der Veräußerung der Immobilie nicht einverstanden ist, kann sie jederzeit die Generalvollmacht widerrufen.

Mit freundlichen Grüßen

Caroline Kistler
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Familienrecht




Berliner Testament: Ersatzerben


N.N. ""Meine Ehefrau und ich haben uns gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt und als Erben des Letztversterbenden von uns unsere beiden Kinder als Erben zu gleichen Anteilen bestimmt (sog. "Berliner Testament"). Dem Längerlebenden von uns bleibt jedoch das Recht vorbehalten, nach dem Tod des Erstversterbenden seine Verfügungen beliebig aufzuheben oder abzuändern, aber nur so, dass auch danach ausschließlich Personen aus dem Kreis unserer gemeinsamen Abkömmlinge als Erben eingesetzt oder sonst bedacht sind. Eine sog. "Strafklausel" zum Pflichtteilsanspruch wurde aufgenommen.
Sofern ein Kind vor dem Erbfall nicht mehr leben sollte, geht dann sein Anteil auch analog der gesetzlichen Erbfolge auf seine Abkömmlinge (unsere Enkel) über oder wird dann das andere noch lebende Kind Alleinerbe?"

Sehr geehrter Herr N.N..,

falls ein Kind bereits vor dem Erbfall verstorben ist, kommt die sogenannte Ersatzerbfolge zum Zug.

Wenn Sie in Ihrem „Berliner Testament“ keine konkrete Ersatzerbfolge bestimmt haben, ist die gesetzliche Auslegungsregelung anzuwenden. § 2069 BGB bestimmt: „Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.“

Mithin würden die Kinder (Ihre Enkelkinder) des vorverstorbenen Kindes, an die Stelle dieses Kindes treten.
Falls Sie eine anderweite Ersatzerbfolge wünschen, müssten Sie die Regelungslücke in Ihrem Testament noch ausfüllen.

Mit freundlichen Grüßen

Caroline Kistler
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Familienrecht




Erwachsenenadoption


Eva H.: "Meine Schwester ist 84 und besitzt ein ehemals landwirtschaftliches Anwesen, das nicht mehr in Betrieb ist. Sie möchte das Anwesen gerne meinem Sohn, ihrem Neffen, vererben, wenn sie einmal stirbt. Deshalb überlegen möchten sie ihn gerne adoptieren, damit er nicht so viele Steuern bezahlen muss. Ginge das? Wie läuft so eine Erwachsenenadoption ab? Was müssten wir tun und was kostet das?"

Sehr geehrte Frau Eva H.,

Ihre Schwester kann Ihren Sohn als Kind annehmen, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen, wenn zwischen Ihrer Schwester und Ihren Sohn ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht.
Zunächst sollten Sie sie sich eingehend anwaltlich beraten lassen.
Die Adoption muss anschließend von einem Notar beim Familiengericht beantragt werden. Im Rahmen des Antrags muss das Eltern-Kind-Verhältnis eingehend beschrieben werden.
Anschließend findet eine Anhörung vor dem Familiengericht statt im Rahmen dessen sich das Gericht vom Vorliegen einer Eltern-Kind-Beziehung überzeugen muss.
Folge der Erwachsenenadoption ist der Steuerfreibetrag des Adoptierten gegenüber dem Annehmenden in Höhe von 400.000 €.

  • Zusätzlich behält Ihr Sohn auch die jeweiligen Freibeträge von jeweils 400.000 € Ihnen und seinem Vater gegenüber.
  • Auch eine Nachnamensänderung Ihres Sohnes ist zur berücksichtigen
  • Folge ist aber auch die gegenseitige Unterhaltspflicht zwischen Ihrer Schwester und Ihrem Sohn.

Die Kosten einer Erwachsenenadoption richten sich nach dem Vermögenswerten Ihrer Schwester. Sowohl durch die Beratung eines Rechtsanwalts fallen Gebühren an, als auch für den Adoptionsantrag durch einen Notar. Für das anschließende Gerichtsverfahren fallen ebenfalls Kosten an.

Mit freundlichen Grüßen

Caroline Kistler
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Familienrecht




Möglichkeiten den Pflichtteil zu entziehen bzw. möglichst gering zu halten



N.N.: "Unser Adoptivsohn (21) ist seit seinem 15. Lebensjahr drogen- und alkoholabhängig. Er war zwei Jahre im Gefängnis und wurde aus allen möglichen Reha- und Erziehungsinstitutionen rausgeworfen. Er hat uns immer wieder bestohlen, bis wir den Kontakt abbrachen. Er ist nun seit fast einem Jahr obdachlos und Sozialhilfe-Empfänger. In den letzten beiden Monaten hat er uns dreimal nachts im Drogenrausch aufgesucht, ist trotz Hausverbot ins Grundstück eingedrungen, randaliert und uns mit dem Tod bedroht. Es gab jedesmal einen längeren Polizeieinsatz.

Nun zu unserer Frage:
Wir besitzen ein Haus mit Garten (ca. 1 Million) und etwa 300.000 Euro Rücklagen). Da wir sonst keine anderen Kinder haben, wäre er nach unserem Tod der Alleinerbe. Wir haben ein Berliner Testament mit Pflichtteils-Strafklausel verfasst. Auch haben wir verfügt, dass jeder von uns beiden dass Testament nach dem Tod eines Ehepartners ändern oder neu verfassen kann.
Leider können wir uns sehr gut vorstellen, dass das Haus nach unserem Ableben sehr schnell z.B. einer Bank gehören könnte, nachdem er es beleihen würde. Wir hätten ein besseres Gefühl, wenn wir unseren Besitz einem wohltätigen Verein überlassen könnten.
Wie kann man ein Kind enterben?
Gibt es sonst noch Möglichkeiten, ihn vom Erbe auszuschließen, bzw. es so gering wie möglich zu halten?"


Sehr geehrte Frau N.N.,

Ihr Kind haben Sie durch das Berliner Testament bereits nach dem Ableben des ersten Elternteils dadurch enterbt, indem Sie und Ihr Ehegatte sich gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt haben.
Allerdings hat Ihr Sohn bereits Pflichtteilsansprüche, wenn der erste Elternteil verstorben ist.
Den Schlusserben und damit den Erben nach dem Ableben des länger lebenden Elternteils haben Sie offensichtlich noch nicht bestimmt. Mit Hilfe der Pflichtteils-Strafklausel möchten Sie versuchen, Ihren Sohn davon abzuhalten, seinen Pflichtteil nach dem Ableben des ersten Elternteils geltend zu machen. Da für Ihren Sohn aber nicht absehbar ist, ob er überhaupt Erbe des länger lebenden Elternteils wird – den Schlusserben haben Sie noch nicht bestimmt - ist die Effektivität der Pflichtteilsstrafklausel fraglich.

- Es könnte aber eine Pflichtteilsentzug in Betracht kommen.
Der Entzug des Pflichtteils erfolgt durch letztwillige Verfügung (Testament, Erbvertrag) und muss begründet werden.
Gründe für den Pflichtteilsentzug sind im Gesetz abschließend geregelt. Nach § 2333 BGB liegt ein Grund für einen Pflichtteilsentzug u.a. vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt worden ist und die Teilhabe des Pflichtteilsberechtigten am Nachlass deshalb für den Erblasser unzumutbar ist. Laut Ihren Angaben war Ihr Sohn zwei Jahre im Gefängnis – der Grund für die Inhaftierung ergibt sich aus Ihrem Schreiben aber nicht.
Laut Ihren Angaben hat Ihr Sohn Sie und Ihren Ehegatten mit dem Tod bedroht. Daraus könnte sich ebenfalls ein Grund für einen Pflichtteilsentzug ergeben. So liegt ein Grund für eine Pflichtteilsentzug vor, wenn der Pflichtteilsberechtigte dem Erblasser und / oder dem Ehegatten nach dem Leben trachtet.
Ebenfalls kann sich ein Grund für einen Pflichtteilsentzug aus einem Verbrechen oder „schweren vorsätzlichen Vergehen“ gegen dem Erblasser, dem Ehegatten u.a. ergeben.
Laut Ihren Angaben hat Sie Ihr Sohn „immer wieder bestohlen“ und ist trotz Hausverbot in Ihr Grundstück eingedrungen und hat randaliert. Dies kann gegebenenfalls einen Grund für einen Pflichtteilsentzug darstellen.

Um hier eine verbindliche Auskunft erteilen zu können, ist eine genaue Abklärung des Sachverhalts unabdingbar.
- Sollten die Gründe für den Pflichtteilsentzug nicht erfüllt sein, bestehen diverse Möglichkeiten, den Nachlass zu mindern und dadurch den Pflichtteilsanspruch „so gering wie möglich zu halten“. Welcher der Möglichkeiten in Ihrem Fall in Betracht zu ziehen sind, ist erst nach Erfassung Ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse möglich, zumal hier auch die Gefahr eines Pflichtteilsergänzungsanspruchs entsprechend berücksichtigt werden muss.

- In Betracht gezogen werden kann auch die sogenannte „Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht“, wenn sich Ihr Sohn in einem solchen Maß der Verschwendung ergeben hat oder in einem solchen Maß überschuldet hat, dass sein späterer Lebensunterhalt gefährdet ist. Sie und Ihr Ehegatte haben die Möglichkeit, den Pflichtteil Ihres Sohnes durch Testament zu beschränken, wenn zu erwarten ist, dass der Erwerb durch Ihren Sohn selbst vergeudet wird oder durch die Gläubiger Ihres Sohnes gepfändet wird und auf diese Weise verloren geht.
Es können für Sie mithin grundsätzlich Möglichkeiten bestehen, den Pflichtteil Ihres Sohnes auszuschließen bzw. „so gering wie möglich zu halten“.

Mit freundlichen Grüßen

Caroline Kistler
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Familienrecht



Grundbuchberichtigung nach Erbfall


N.N.: "Meine Eltern haben ein handschriftliches Berliner Testament verfasst, indem sie sich gegenseitig als Erben und erst nach dem Tod beider Elternteile ihre Kinder (meinen Bruder und mich) als Erben einsetzen.
Nun ist mein Vater gestorben und aufgrund des Testaments meine Mutter als Alleinerbin vom Nachlassgericht eingesetzt worden.
Ein Immobilienbesitz in Form eines Einfamilien-Reihenhauses ist vorhanden.
Beide Elternteile sind für den Besitz im Grundbuch eingetragen.
Muss nun tatsächlich zum jetzigen Stand ein Erbschein beantragt werden, um den Besitz zunächst auf die Alleinerbin (meine Mutter) am Grundbuchamt umschreiben zu lassen? Der Erbschein ist ja nicht ganz billig.
Was passiert, wenn wir den Grundbucheintrag nicht ändern lassen?
Wenn dann meine Mutter stirbt, ist dann nochmal ein Erbschein erforderlich?"


Sehr geehrte Frau N.N.,

da bis Dato immer noch Ihre Eltern beide zu ja ½ im Grundbuch eingetragen sind besteht die Pflicht das Grundbuch ändern zu lassen. Das Grundbuch ist derzeit unrichtig, da Ihre Mutter nach dem Ableben Ihres Vaters - infolge Erbeinsetzung – Alleineigentümerin des Hauses geworden ist. Das Grundbuch ist ein amtliches Register und dessen Richtigkeit liegt im öffentlichen Interesse.
Die Grundbuchberichtigung kann grundsätzlich für maximal 2 Jahre zurückgestellt werden, solange berechtigte Gründe vorliegen z.B. die Absicht der Veräußerung des Hauses an einen Dritten. Das Grundbuchamt wird überwachen, ob diese Absicht dann tatsächlich auch umgesetzt wird.
Wird die Berichtigung auf Ihre Mutter innerhalb der ersten zwei Jahre nach dem Erbfall beantragt, fallen dafür keine Grundbuchgebühren an. Zur Berichtigung des Grundbuchs auf Ihre Mutter ist dem Grundbuchamt die Ausfertigung eines Erbscheins einzureichen, da Ihre Eltern ein handschriftliches Testament erstellt hatten.

Falls sich Ihre Mutter länger als zwei Jahre mit der Grundbuchberichtigung Zeit lässt, muss sie damit rechnen, dass das Grundbuchamt die Grundbuchberichtigungsverpflichtung nötigenfalls auch mit Festsetzung eines Zwangsgeldes durchsetzt.
Da Ihre Eltern ein privatschriftliches Testament errichtet haben, in dem auch die Schlusserben bestimmt worden sind, muss auch nach dem Ableben Ihrer Mutter ein Erbschein für die Grundbuchberichtigung beantragt werden, falls das Haus in den Nachlass fällt.

Mit freundlichen Grüßen

Caroline Kistler
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Familienrecht




„Berliner Testament – Rechte der Schlusserben“


N. N.: "In diesem Jahr ist unsere Tante verstorben. Zusammen mit ihrem Mann hatten sie bereits früher ein Berliner Testament erstellt und später meine Frau und mich als Schlußerben eingesetzt. Die Unterlagen liegen dem Nachlaßgericht vor. Nun kommen Verwandte(die sich bisher nicht um ihn gekümmert haben) des Onkels und fordern von ihm beträchtliche Bargeldbeträge(liegen auf seiner Bank). Da der Onkel schon etwas vergeßlich und leicht zu überreden ist, könnte er den Forderungen nachgeben! Da wir aber evtl. für seine Pflege noch Geld gebrauchen werden, aber auch nach dem Tod des Onkels unser Schlußerbe antreten wollen, bitten wir um Hinweis auf entsprechende Möglichkeiten der Sicherung seines Eigentums, speziell der Bankeinlagen? Wir betreuen die Familie seit über 10 Jahren in allen Lebenslagen und haben auch eine notarielle Vorsorgevollmacht für den Onkel! Was würden sie uns raten?"


Sehr geehrte Frau N.N.,

ich gehe davon aus, dass Ihre Tante und ihr Ehemann sich gegenseitig zu Alleinerben und Sie Frau N.N., und Ihren Ehegatten zu Schlusserben eingesetzt haben. Schlusserbe bedeutet, dass Sie und Ihr Ehemann erst erben, wenn der Onkel verstorben ist. Demzufolge hat der Ehemann Ihrer Tante nunmehr deren Nachlass als Alleinerbe geerbt. Der überlebende Ehegatte kann zu Lebzeiten ungehindert über das ererbte Vermögen - und über sein eigenes sowieso – verfügen, also Gegenstände des Vermögens verbrauchen, verkaufen oder verschenken. Sie als Schlusserben haben nämlich vor dem Tod des Onkels noch keinerlei Rechte an dessen Vermögen.

Allerdings darf der Onkel Sie als Schlusserben nicht böswillig schädigen. Wenn der Onkel in der Absicht, Sie als Schlusserben zu schädigen, eine Schenkung macht, so können Sie als Schlusserben nach dem Tod des Onkels vom Beschenkten die Herausgabe des Geschenks verlangen wenn dieser noch im Besitz des Geschenkes ist.- Wusste allerdings der Beschenkte von der Schädigungsabsicht – oder erfährt er es später haftet er auf Wertersatz in Geld, falls das Geschenk nicht mehr vorhanden ist. Keine Schädigungsabsicht liegt aber vor, wenn der Onkel mit der Schenkung Eigeninteressen verfolgt – z. B. als Gegenleistung für Betreuungsleistungen und Hilfsdienste.. So lange Ihr Onkel geschäftsfähig ist, kann er auch wirksam Bankgeschäfte erledigen.

Mit freundlichen Grüßen

Caroline Kistler
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Familienrecht




Irmi K.: "Die Mutter meines Mannes (Vater schon verstorben) ist heuer im August verstorben. Sie hatte im Jahr 1992 den gesamten Besitz an einen Sohn verschenkt. Dieser Sohn ist vor zwei Jahren ebenfalls verstorben. Er hinterließ eine Ehefrau und eine inzwischen volljährige Tochter. Mein Mann und noch ein anderer Sohn (es waren insgesamt drei Söhne) bekamen nichts. Nun wurde uns gesagt, wenn die Mutter ein Wohnrecht hatte, würde die Zehn-Jahres- Frist nicht anfangen zu laufen und mein Mann würde doch noch etwas bekommen können. Wir waren also bei einer Anwältin, die uns erklärte, sie bekäme keine Einsicht in die Grundbuch- Akten, wir könnten da nichts machen. Unsere Frage ist jetzt: Wie soll mein Mann erfahren, ob er noch einen Erb-Anspruch hat, wenn er nicht erfährt, ob ein Wohnrecht eingetragen ist? An wen soll er sich wenden? Direkt an das Grundbuchamt?"


Sehr geehrte Frau Irmi K.,

aus Ihrem Schreiben ist nicht ersichtlich, ob ein Testament oder Erbvertrag existiert. Falls kein Testament und Erbvertrag existiert und mithin die gesetzliche Erbfolge zum Zuge kommt, wären Ihr Ehemann, der noch lebender Bruder und - für seinen vorverstorbenen Bruder -dessen Tochter, Erben und würden eine Erbengemeinschaft bilden.
Als Miterbe hat Ihr Ehemann gegenüber dem Grundbuchamt nach § 12 GBO (Grundbuchordnung) einen Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch und auch den zugrundeliegenden Übertragungsvertrag von 1992 (OLG München, Beschluss v. 07.11.2012 – 34 Wx 360/12).
Sollte Ihr Ehemann durch Testament enterbt worden sein, hat er als Pflichtteilsberechtiger neben einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben auch einen Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5.9.2013 - 11 Wx 57/13).
Ihr Ehemann kann selbst direkt vom Grundbuchamt eine Abschrift des Überlassungsvertrages sowie eines Grundbuchauszugs fordern.
Sollte sich die Mutter im Rahmen der Schenkung ein Wohnrecht vorbehalten haben, könnten Pflichtteilsergänzungsansprüche in Betracht kommen. Eine Schenkung, die zehn Jahre zurückliegt, wird hier zwar grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt - allerdings kann ein vorbehaltenes Wohnrecht den Fristbeginn hemmen-. Hier ist die aktuelle Rechtsprechung des BGH vom 29.06.2016 – IV ZR 474/15 zu beachten.

Mit freundlichen Grüßen

Caroline Kistler
Rechtsanwältin
und Fachanwältin für Familienrecht





Erbausschlagung wegen Vermächtnisse – Pflichtteilsansprüche

Peter H.: "Der einzige Sohn und Alleinerbe laut notariellem Testament hat das Erbe ausgeschlagen und fordert den Pflichtteil.

Im Testament sind keine Nacherben benannt, deshalb tritt jetzt laut Amtsgericht die gesetzliche Erbfolge in Kraft.

Wir drei Brüder sind vom Amtsgericht benachrichtigt worden. Die Erbmasse besteht zu 1/3 aus Aktien und Bankguthaben und zu 2/3 aus Immobilien. 1/3 der Erbmasse ist durch Vermächtnisse im Testament blockiert.

Durch den Bargeldanspruch des Pflichtteilsnehmers sind wir gesetzlichen Erben nun genötigt, die Vermächtnisse des Erblassers nicht erfüllen zu können.

Ist das notarielle Testament nun außer Kraft gesetzt wegen Unmöglichkeit der Erfüllung und auch wegen Nichterwähnung einer Nacherbschaft bei Erbausschlagung? Sind die vom Amtsgericht eingesetzten gesetzlichen Erben überhaupt noch an das notarielle Testament gebunden oder können diese frei z.B. über die Vermächtnisse entscheiden? Zu was sind die gesetzlichen Erben überhaupt noch bei dieser Konstellation verpflichtet?"


Sehr geehrter Herr Peter H.,

da mir der Wortlaut des notariellen Testamentes sowie die tatsächliche Familienkonstellation nicht bekannt sind, können hier nur grundsätzliche Angaben aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung gemacht werden.

Aus Ihren Ausführungen unterstelle ich, dass der Nachlass derart mit Vermächtnissen überlastet war, dass dem einzigen Sohn und Erben weniger als der Pflichtteil verblieben wäre. – Durch die Ausschlagung nach § 2306 I BGB kann der Sohn erreichen, dass ihm sein Pflichtteilsanspruch erhalten bleibt.

Nach § 2161 BGB bleiben aber die Vermächtnisse auch dann bestehen, wenn der Sohn nicht Erbe wird, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist. Sie und Ihre Brüder sind deshalb an das Testament und damit an den Willen des Erblassers gebunden und können nicht frei über die Vermächtnisse entscheiden.

Nach § 2318 BGB können Sie und Ihre Brüder als nunmehrige Erben aber die Vermächtnisse soweit kürzen, dass die Pflichtteilslast gegenüber dem Sohn erfüllt werden kann. Die Pflichtteilslast wird damit auf die Erben und die Vermächtnisnehmer gleichmäßig verteilt.

Mit freundlichen Grüßen

Caroline Kistler
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Familienrecht