Hofübergabe



Um die Erhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes auch nach dem Erbfall noch zu gewährleisen und damit die Auszahlung der weiteren pflichtteilsberechtigen Kinder nach dem geringen Ertragswert und nicht nach dem hohen Verkehrswert, muss zum Zeitpunkt des Erbfalls die Aussicht bestehen, dass der Übernehmer oder sein Abkömmling den Betrieb fortführt.

- Absicherung für den Übergeber (Wohnrecht, monatliche Zahlungen, evtl. Pflege bis Pflegegrad 1, Kosten der Beerdigung, PKW-Fahrten zu Ärzten, Einkäufen usw.)
- Rückübertragungsklauseln (z.B. für den Fall der Scheidung des Übernehmers, für den Fall dass der Übernehmer den Hof oder Teile veräußert oder belastet)
- Geldbeträge, die an die Geschwister zu bezahlen sind (gegen Pflichtteilsverzicht), evtl. auch Nachabfindungsklausel zugunsten der Geschwister falls der Hof oder Teile davon vom Übernehmer in den Folgejahren verkauft wird


1. Es soll ein Alleinerbe eingesetzt werden (Erbengemeinschaft soll verhindert werden) mit der Anordnung, dass Pflichtteilsansprüche der anderen Geschwister nach Ertragswert (entspricht ca 1/10 des Verkehrswertes) auszubezahlen sind. Ohne Ertragswertanordnung bemessen sich die Pflichtteilsansprüche der weichenden Geschwister nach dem Verkehrswert - welcher den Erhalt des landwirtschaftlichen Betriebes gefährden kann.

2. Wurde kein Testament erstellt so dass alle Kinder erben und können sich die Kinder nicht einigen wer den Hof bekommen soll, kann eine dann folgende Teilungsversteigerung des Hofes evtl. noch durch ein Hofzuweisungsverfahren vermieden werden (Voraussetzung ist u.a., dass die Landwirtschaft weiter betrieben wird).

Caroline Kistler
Rechtsanwältin und
Fachanwältin für Familienrecht